Künstlersozialkasse (KSK)

  • Die Künstlersozialkasse ist eine Sozialversicherung für freiberuflich tätige Künstler jeder Art. Darunter fallen etwa Musiker genauso wie Publizisten; aber auch Maler oder Bildhauer.
  • Die Künstler bekommen damit eine soziale Mindestsicherung, die sie ansonsten nicht haben würden.
  • Betroffen sind die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung.
  • Die Künstler werden normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Es handelt sich übrigens wie bei Arbeitern und Angestellten um eine Pflichtversicherung.
  • Die Beiträge in der KSK orientieren sich an der Einkommenshöhe des versicherten Künstlers.
  • Es gelten also die gleichen Regeln wie in den anderen gesetzlichen Sozialversicherungen auch.

Warum betrifft die Versicherung Musikvereine?

Musikvereine sind im sozialversicherungsrechtlichen Sinne „Unternehmer“.

Definition:

Als „Unternehmen“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gilt „jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl an Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen.“

Die Musikvereine sind nach dieser Definition als Unternehmer zu sehen. Der Orchesterbetrieb (Dirigent) ist von der Abgabe befreit, da man bei Vereinen davon ausgeht, dass diese zum Zwecke der Brauchtumspflege gemeinsam musizieren. (TIPP: Satzung überprüfen!)

  • Die Ausbildung im Musikverein ist jedoch, sofern nicht unentgeltlich, Beiträgen zur KSK unterworfen.
  • Honorare an Grafiker (z.B. für Homepagegestaltung oder Vereinszeitung) sind ebenfalls abgabepflichtig.
  • Selbständige Künstler, welche für z.B. für Feste engagiert werden (Partyband, Musikclown o.ä.) lösen grundsätzlich eine Abgabepflicht aus.

Aktuelle Rechtslage

Im November 2008 hat das Bundessozialgericht (B 3 KS 5/07 R vom 20.11.2008) höchstrichterlich festgestellt, dass Musikvereine unter bestimmten Umständen nun doch Beiträge zur Künstlersozialversicherung bezahlen müssen.

Die „neuen“ Kriterien für eine mögliche Abgabepflicht

  • Instrumentalmusikalischer Unterricht fällt auch dann unter den Begriff der „Lehre von Musik“ i.S. des § 2 Satz 1 KSVG, wenn Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, um in einem Laienorchester mitzuwirken.
  • Jedes Kind ab sechs Jahren und jeder Jugendliche, der später in einem vom Verein betriebenen Orchester mitwirken möchte, hat ohne Weiteres die Möglichkeit zum Vereinsbeitritt. Es wird ein strukturierter Unterricht erteilt (Jahrgangsklassen; Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht), der außerhalb der normalen Probenarbeit der Orchester stattfindet.
  • Es werden ständig mehrere Schüler ausgebildet.
  • Der Begriff „Musikschule“ wird auf dem Briefpapier und im Internetauftritt verwendet.
  • Von den Nachwuchsmusikern wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben.

Wichtiger Hinweis: Maßgebend ist die Gesamtschau dieser Kriterien; falls von diesen Kriterien auch nur eines erfüllt ist, kann dies eine Abgabepflicht auslösen!

Aufgrund dieser Rechtssprechung werden gezielt Vereine in ganz Deutschland durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft. Dies kann, abgesehen von künftigen Zahlungen, auch Nachzahlungen für bis zu 5 Jahre rückwirkend bedeuten.

Ziel der Bemühungen der BDMV ist es aber, die Belastungen für die Vereine durch eine Bundesbranchenlösung (Ausgleichsvereinigung) so gering wie möglich zu halten.

Gründung einer Ausgleichsvereinigung

Vorteile für die Vereine:

  • Es werden keine Prüfungen durch die DRV zu erwarten sein.
  • Die DRV würde alle Vereinsbereiche auf Honorare prüfen, also auch Dirigenten usw. => Problem „Scheinselbständigkeit“
  • Es besteht für alle Vereine Rechtssicherheit, auch für die Vergangenheit.
  • Die Beiträge werden nachweislich (insbesondere für die Zukunft) um ein Vielfaches minimiert.

Vorteile der Ausgleichsvereinigung (AV)

  • Eine Gründungserhebung ist bereits erfolgt. Über 1.600 Vereine haben sich daran beteiligt. Aus RP 166 Vereine.
  • Bemessungsgrundlage wurde errechnet. Ergebnis: Pro- Kopf-Pauschale von 1,06 EUR für 2014 pro Kind/Jugendlichem zwischen 7 und 18 Jahren (Kriterium durch BDMV und KSK festgelegt).
  • Die Pauschale beinhaltet Honorare und abziehbare Übungsleiterpauschale. Es wurde deutlich zu Gunsten der Vereine gerechnet.
  • Entscheidung im Landesverband, ob er der AV beitritt, grundsätzlich aber nur KOMPLET!

Fazit im KMV Kaiserslautern

Die anfallenden Kosten von 1,06 € / Kind zwischen 7 und 18 Jahren wird dem KMV vom LMV mit dem Jahresbeitrag in Rechnung gestellt. Der KMV Kaiserslautern wiederum hat zur Entlastung seiner Mitgliedsvereine für das Jahr 2016 diese Kosten selbst übernommen, ohne diese auf die Vereine umzulegen.