GEMA

Jede öffentliche Musikaufführung ist GEMA-pflichtig, gleich ob es ein Ständchen zum Geburtstag, eine öffentliche Probe, ein Konzert oder eine andere Veranstaltung mit Musik ist.

Als Mitglied des Kreismusikverbandes und somit auch des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz (LMV) genießen Sie als Verein über den LMV einen Nachlass auf die Vergütungssätze der GEMA. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns.

Bitte beachten:

Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet, seine musikalischen Veranstaltungen bei der GEMA zu melden. Dies darf niemand anderes in Ihrem Namen oder in Ihrem Auftrag tun.
Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird Ihnen die GEMA ein Strafgeld auferlegen.

Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt immer beim Veranstalter, d.h. findet ein Gemeinschaftskonzert statt, gibt es – sofern nicht anders genannt – mehrere Veranstalter und damit mehrere Meldepflichtige !

Wie erfolgt die Anmeldung ?

Die Anmeldung erfolgt vor der Veranstaltung. Benutzen Sie als Mitgliedsverein des Landesmusikverbandes Rheinland-Pfalz grundsätzlich nur die Formulare auf der Webseite des LMV (www.lmv-rlp.de, dort Rubrik Service → Downloads → GEMA). Dort sind immer die aktuellen Formulare zu finden.

Die Formulare der GEMA sind weitestgehend selbsterklärend.

Was ist nach der Veranstaltung zu tun ?

Nach der Veranstaltung sind der GEMA die Bruttoumsätze des Konzertes (incl. Einnahmen aus Kartenverkauf sowie Werbung/Sponsoring), die Zahl der Besucher sowie die Musikfolge zu übermitteln. Benutzen Sie als Mitgliedsverein hierzu die auf der Seite des LMV vorgehaltenen Vordrucke (siehe Rubrik Anmeldung).

Was passiert, wenn nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemeldet wird?

Für den Fall, dass die Bruttoumsätze der GEMA nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, errechnet sich die Basis für die Urheberrechtsvergütung aus dem Höchsteintrittsgeld multipliziert mit der Höchstpersonenzahl (Raumkapazität). Sollte überhaupt keine Meldung mit dem o.a. Fragebogen erfolgen, so ist die GEMA  berechtigt, ihre Forderungen in Höhe der doppelten tariflichen Vergütungssätze geltend zu machen.